Vereine
Das Recht auf Vereinsgründung, also das Recht einen Verein zu gründen, ist in der BRD ein bürgerliches Grundrecht, das im Grundgesetz verankert ist. Laut dem Grundgesetz (Abkürzung: GG) haben nämlich alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Die Grundrechte, zu denen das Recht auf Vereinsgründung gehört, gelten als wesentliche Rechte, die Menschen gegenüber Staaten theoretisch garantiert werden. In erster Linie sind die Grundrechte so genannte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, weshalb sie auch vehement in Anspruch genommen werden sollten. Das Vereinsrecht ist ein Rechtsgebiet der deutschen Rechtswissenschaft. Das Vereinsrecht regelt die Gründung und Organisation von Vereinen in der BRD. Das Vereinsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Abkürzung: BGB). Das Vereinsrecht wird von der Vereinigungsfreiheit aus dem Grundgesetz abgeleitet. Nach dem Zivilrecht der BRD ist ein Verein ein Zusammenschluss von mehreren Mitgliedern unter einem Vereinsnamen und mit einem gemeinsamen Vereinszweck. Zudem werden verschiedene Vereinsformen unterschieden, wie altrechtliche Vereine, eingetragene Vereine, wirtschaftliche Vereine und nicht rechtsfähige Vereine.
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Ähnliche Themenbereiche wie Clubs, Stiftungen und Tierschutzvereine können über die bereitgestellten Links aufgesucht werden. Die Gliederung und der Text des Vereinsgesetzes werden hier bereitgestellt.